AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der e-auctio.ch

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form der Bezeichnung (z.B. Bieter) verwendet. Damit ist immer sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der e-auctio.ch (nachfolgend «e-auctio») gelten für die Nutzung der von e-auctio über die Webseite www.e-auctio.ch (inkl. aller Subdomains) betriebe Versteigerungs- und Verkaufsplattform (nachfolgend «Plattform»).

§ 2 Definitionen

a) Verkäufer: Kantone und Gemeinden, insbesondere SchKG-Behörden (Betreibungsämter, Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwalter, Sachwalter und Liquidatoren sowie Behörden des öffentlichen Rechts (Ämter, Staatsanwaltschaften, Gerichte etc.), die sich nach Massgabe von § 4 registriert haben.

b) Käufer: Natürliche und juristische Personen, die sich nach Massgabe von § 4 registriert haben.

c) Teilnehmer: Verkäufer und Käufer zusammen.

d) Ersteiger: Käufer, der das höchste Gebot abgegeben und den Zuschlag für ein Produkt erhalten hat.

e) Angebot: Veröffentlichung einer vom Verkäufer ausgestalteten Darstellung zum Verkauf eines Produkts auf der Plattform (= Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes).

§ 3 Plattform, Nutzerkreis und Leistungsumfang

3.1        Auf der Plattform kann der Verkäufer folgende bewegliche Sachen (nachfolgend «Produkte») zum Steigerungskauf anbieten:

  • gepfändete Sachen;
  • eingezogene Sachen;
  • «ausgesonderte» Sachen des Verwaltungsvermögens;
  • Fundsachen.

3.2        Die Verkäufer können Produkte für den Freihandverkauf über e-auctio publizierten, nicht aber über die Plattform verkaufen.

3.3        Der Verkäufer darf ausschliesslich Produkte zum Kauf anbieten, über die er verfügungsberechtigt ist. Er hat sicherzustellen und ist allein dafür verantwortlich, dass dem Verkauf keine zwingenden öffentlich- und/oder privatrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

3.4        Auf der Plattform können Verkäufer und Käufer im Rahmen des Steigerungskaufs Kaufverträge über die Produkte abschliessen (nachfolgend «Verträge»). Die Verträge verpflichten und berechtigen ausschliesslich den Verkäufer sowie den Käufer. e-auctio ist nicht     Partei der Verträge und damit nicht verantwortlich für mit der Anbahnung, dem   Abschluss und der Abwicklung von Geschäften verbundenen Risiken.

3.5        e-auctio stellt ausschliesslich die Infrastruktur zur Durchführung des Steigerungskaufs zur Verfügung. e-auctio ist nicht verpflichtet, das Verhalten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform zu überwachen. e-auctio ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die über die Plattform publizierte Angebote auf ihre Rechtmässigkeit oder sonstige Zulässigkeit zu überprüfen und ggf. zu löschen.

3.6        Für die Ausgestaltung der Angebote sowie für die Festlegung von Beginn und Dauer der Versteigerung und für die Einhaltung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften in Bezug auf die Durchführung und die Modalitäten des Steigerungskaufs ist der Verkäufer allein verantwortlich.

§ 4 Registrierung und Nutzung der Plattform

4.1        Zur Registrierung als Käufer sind handlungsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz zugelassen. Die Nutzung der Plattform ist kostenlos.

4.2        Zu Registrierung als Verkäufer sind Kantone, Gemeinden und Zweckverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zugelassen. Die Nutzung der Plattform erfolgt gegen ein monatliches Entgelt.

4.3        Die Teilnehmer sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer Registrierungsangaben e-auctio umgehend per E-Mail an support@e-auctio.ch mitzuteilen.

4.4        Die Teilnehmer definieren bei ihrer Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses ist geheim zu halten und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung stattfindet, ist der entsprechende Teilnehmer verpflichtet, dies e-auctio umgehend per E-Mail (support@e-auctio.ch) mitzuteilen.

4.5        e-auctio ist berechtigt, die Freischaltung eines Teilnehmers jederzeit zu widerrufen und Teilnehmer zu sperren, wenn diese gegen die vorliegenden AGB verstossen sollten.

§ 5 Pflichten des Verkäufers

5.1        Der Verkäufer darf lediglich Produkte auf der Plattform anbieten, wenn er die entsprechende Verfügungsberechtigung besitzt. Er muss namentlich in der Lage sein, den Besitz und das Eigentum am Produkt vollständig und unbelastet auf den Käufer zu übertragen.

5.2        Der Verkäufer darf keine Produkte anbieten, deren Angebot, Verkauf, Kauf, Abgabe oder Verwendung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstossen könnte. e-auctio behält sich das Recht vor, solche Angebote jederzeit zu löschen.

5.3        Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vertragsinhalt festzulegen sowie vollständig und korrekt über das angebotene Produkt und die entsprechenden Zahlungs- und Liefermodalitäten zu informieren. Allfällige Mängel am Produkt und/oder an der Verpackung sind im Angebot offenzulegen.

5.4        Der Verkäufer ist verpflichtet, anzugeben, ob es sich beim Angebot um eine freiwillige Versteigerung oder um eine Zwangsversteigerung handelt. Handelt es sich um eine Zwangsversteigerung, so muss der Verkäufer die amtlichen Steigerungsbedingungen, welche diesen AGB vorgehen, zusammen mit dem Angebot publizieren.

5.5        Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Aufschaltung des Angebots das Höchstgebot nach Ablauf der Versteigerungsdauer ohne weiteres anzunehmen. Er kann den mit Ablauf der Versteigerungsdauer automatisch eintretenden Vertragsabschluss nicht ablehnen.

5.6        Es ist dem Verkäufer ausdrücklich untersagt, ein auf der Plattform angebotenes Produkt während der Dauer der Versteigerung anderweitig zu veräussern oder Dritten Rechte daran einzuräumen.

5.7        Der Verkäufer ist verpflichtet, e-auctio für die Nutzung der Plattform nach Massgabe einer separaten schriftlichen Vereinbarung ein monatliches Entgelt zu bezahlen.

5.8        Bei der Versteigerung darf der Verkäufer bzw. Personen, welche die Versteigerung für den Verkäufer vornehmen oder sonst bei ihr mitwirken, weder selbst noch durch eine Mittelsperson für sich oder als Vertreter für einen Dritten teilnehmen.

§ 6 Ablauf der Versteigerung

6.1        Die Festlegung von Vertragsinhalt, Anfangs- bzw. Mindestgebot sowie Beginn und Dauer der Versteigerung erfolgt durch den Verkäufer. Der Verkäufer gibt zudem an, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Zwangsversteigerung handelt. Bei einer Zwangsversteigerung muss der Käufer vorgängig die vom Verkäufer publizierten Steigerungsbedingungen akzeptieren, welche diesen AGB vorgehen.

6.2        Das voraussichtliche Ende der Versteigerung wird auf der Plattform angezeigt. Ein Höchstgebot muss mindestens während fünf Minuten bestehen. Wird fünf Minuten vor dem Ende der Versteigerung ein neues Gebot abgegeben, so verlängert sich das voraussichtliche Ende der Versteigerung um weitere fünf Minuten.

6.3        Der Käufer hat die Möglichkeit, den elektronischen Bietagenten zu aktivieren. Dieser bietet im Rahmen der vorgegebenen Mindeststeigerungsschritte bis zum vom Käufer definierten Höchstbetrag automatisch den Betrag, der notwendig ist, um Höchstbieter zu werden bzw. zu bleiben.

6.4        e-auctio.ch kann eine Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsdauer bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie technischer Störungen abbrechen. Ein vom System fehlerhaft mitgeteilter Zuschlag ist unwirksam. Das Produkt kann einer neuen Versteigerung zugeführt werden, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

6.5        Das abgegebene Angebot des Käufers ist ein Angebot auf Erteilung des Zuschlags. Er ist an sein Gebot gebunden, bis dieses durch ein wirksames, höheres Gebot erlischt. Eine Rücknahme oder Abänderung eines Gebotes ist nicht möglich.

6.6        Wird ein Gebot gelöscht, lebt das zweithöchste Gebot nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsprechenden Käufers wieder auf. Wird der Angebotsbeschrieb nach Abgabe eines Gebots geändert und lässt diese Änderung das angebotene Produkt nicht wertvoller erscheinen, so ist der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende, bzw. bei einer Mehrfachauktion diejenigen Bieter, die im Falle eines Abschlusses der Auktion zu diesem Zeitpunkt einen Zuschlag erhalten würden, berechtigt, sein (bzw. ihr) Gebot zurückzunehmen. Entsprechende Anfragen sind per E-Mail an support@e-auctio.ch zu richten. Wird ein Gebot zurückgenommen, lebt das zweithöchste Gebot nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsprechenden Bieters wieder auf.

6.7        Mit Ablauf der Versteigerungsdauer gilt das Höchstgebot als vom Verkäufer angenommen (Zuschlag). Dem Ersteigerer wird per E-Mail mitgeteilt, dass er den Zuschlag erhalten hat. Dem Verkäufer werden die Personalien des Ersteigerer angezeigt. Mit der Erteilung des Zuschlags kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Massgabe des Angebots zustande. e-auctio ist nicht Partei dieses Vertrags.

§ 7 Verrechnung, Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte

7.1        e-auctio ist zur Verrechnung ihrer Ansprüche mit allfälligen Gegenforderungen des Teilnehmers berechtigt. Der Teilnehmer darf von e-auctio anerkannte oder gerichtlich rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis verrechnen. Im Übrigen ist die Verrechnung für den Teilnehmer ausgeschlossen.

7.2        e-auctio ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Teilnehmer aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis bzw. das gesamte Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Teilnehmer jederzeit an einen Dritten abzutreten bzw. auf diesen zu übertragen.

7.3        Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von e-auctio ist der Teilnehmer nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Rechtsverhältnis bzw. das gesamte Rechtsverhältnis zwischen ihm und e-auctio an einen Dritten abzutreten bzw. auf diesen zu übertragen

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den AGB.

§ 9 Anpassungen

e-auctio kann diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen anpassen. Es gilt die jeweils aktuelle, auf unserer Website publizierte Fassung.

§ 10 Haftungsausschluss und Freistellung

10.1      e-auctio haftet nur für direkte Schäden, die durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige eigene Handlung entstehen. Im Übrigen ist die Haftung von e-auctio – gleich aus welchem Rechtsgrund – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

10.2      e-auctio übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die Teilnehmer im Rahmen der Nutzung von e-auctio nach Treu und Glauben verhalten. So übernimmt e-auctio insbesondere keine Gewähr dafür, dass die Nutzer ihren gegenseitigen Vertragspflichten nachkommen.

10.3      Sollten Teilnehmer oder Dritte gegenüber e-auctio Ansprüche geltend machen wegen Verletzung ihrer Rechte durch von einem Teilnehmer veröffentlichte Angebote oder Inhalte oder wegen der sonstigen Nutzung der e-auctio-Webseiten, so stellt dieser Teilnehmer e-auctio von sämtlichen Ansprüchen frei und übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung von e-auctio (inkl. Gerichts- und Anwaltskosten).

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1      Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.

11.2      Der Gerichtsstand ist, vorbehaltlich gesetzlich zwingender Bestimmungen, Zürich, Schweiz.

 

 

 

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